Bild Reglement Blindenanstalt 1909

1909

Am 7. September 1909 wird das Reglement für die kantonale Blinden- und Taubstummenanstalt verabschiedet.
Im Reglement sind unter anderem folgende Punkte festgehalten:

"Jeder interne Zögling hat beim Eintritt eine nach besonderem Verzeichnis angefertigte Ausstattung in Kleidern mitzubringen."

"Neben Unterricht und Handarbeit sind Leibesübungen, Spaziergänge, Spiel angemessen zu berücksichtigen."

"Die Arbeitslehrerinnen für Mädchen-Handarbeit beziehen eine Jahresbesoldung von Fr. 1800 bis Fr. 2800 mit Steigerung um
Fr. 200 alle drei Jahre bis zur Erreichung des Maximums. Sie sind zur Mithülfe in der Beaufsichtigung der Zöglinge verpflichtet."

"Der Direktor hat seine ganze Zeit und Kraft der Anstalt zu widmen."